Azubi-Coach
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18.07.-20.07.2012
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Das Berufsbildungsgesetz BBiG
Die Geschichte des Berufsbildungsgesetzes
Das wichtigste Gesetz für Auszubildende ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das Berufsbildungsgesetz regelt die Berufsausbildung in Deutschland. Es wurde im Jahre 1969 verabschiedet und blieb in der damaligen Fassung lange erhalten. Eine erste einschneidende Veränderung erfuhr das Berufsbildungsgesetz, als im Jahr 2002 die Berufsvorbereitung aufgenommen wurde. Das Berufsbildungsgesetz findet seitdem teilweise auch auf Jugendliche in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Anwendung (§ 26 BBiG).
Am 01.04.2005 kam es zur ersten großen Reform des Berufsbildungsgesetzes. Die Neuregelungen sind vor allem auf den im Juni 2004 getroffenen Ausbildungspakt und seine Zielsetzungen zurückzuführen. Bei den Veränderungen handelte es sich größtenteils um strukturelle Änderungen:
- Die Berufsausbildung wurde internationalisiert - laut § 1 BBiG können Teile der Berufsausbildung jetzt auch im Ausland durchgeführt werden. Auf Antrag des Azubis wird das Abschlusszeugnis der zuständigen Stellen auch in französischer und englischer Übersetzung ausgestellt (§ 37 BBiG)
- Die Lernorte der beruflichen Bildung wurden erweitert um sonstige Berufsbildungseinrichtungen (§ 2 BBiG). Der Grund dafür war, dass immer mehr Berufsausbildungen außerbetrieblich von externen Trägern angeboten werden.
- Auch das Prüfungswesen wurde reformiert. Vor allem für Berufe in der Metall- und Elektrobranche gilt seitdem die gestreckte Abschlussprüfung.
- Für alle Azubis relevant ist die verlängerte Probezeit. Diese kann seit der Reform 2005 maximal vier Monate, statt vorher drei Monate betragen. Außerdem wurde die Teilzeitberufsausbildung (§ 8 BBIG) eingeführt.
Das BBiG regelt nicht die Arbeitzeit und den Urlaub für Azubis. Diese werden in anderen Gesetzen des Arbeitsrechts geregelt (z.B. durch das Jugendarbeitsschutzgesetz). Wichtig bei der Beratung von Auszubildenden sind folgende Paragrafen des Berufsbildungsgesetzes.
Wichtige Regelungen in der Azubi-Beratung
§ 7 Berufsbildungsgesetz - Anrechnung von beruflicher Vorbildung
Die einzelnen Bundesländer können nach § 7 Berufsbildungsgesetz Anrechnungsverordnungen erlassen, nach denen berufliche Vorbildung auf die Ausbildung angerechnet werden kann, z.B. ein Berufsgrundbildungsjahr (BGJ). Die Ausbildungszeit verkürzt sich dann entsprechend. Bei einer Anrechnung zählt die angerechnete Zeit im Hinblick auf die Vergütung als bereits zurückgelegte Ausbildungszeit. Der Auszubildende hat also Anspruch auf die entsprechend höhere Ausbildungsvergütung.
§ 8 Berufsbildungsgesetz - Verkürzung der Ausbildung / Teilzeitberufsausbildung
Die Ausbildung kann laut § 8 Berufsbildungsgesetz aus verschiedenen Gründen verkürzt werden. Eine Verkürzung ist zum Beispiel wegen eines allgemeinbildenden Schulabschlusses möglich. Auch eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung kann eine Verkürzung um 12 Monate rechtfertigen. Bei einem Ausbildungsplatzwechsel wird die bereits erbrachte Ausbildungszeit im selben Beruf in der Regel voll anerkannt. Bei einer Teilzeitberufausbildung kann die wöchentliche Ausbildungszeit auf bis zu 25 Stunden verkürzt werden, ohne dass sich die Ausbildungsdauer insgesamt verlängert.
§ 8 Berufsbildungsgesetz - Verlängerung der Ausbildung
Eine Verlängerung der Ausbildung kann nur der Auszubildende beantragen, zum Beispiel wegen einer langen Erkrankung während der Berufsausbildung. Ist eine Verlängerung aufgrund einer mangelhaften Ausbildung nötig, entstehen unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Ausbilder.
§§ 10 - 12 Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsvertrag
Vor Beginn der Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag geschlossen und bei der zuständigen Stelle gemeldet werden. Der Ausbildungsvertrag enthält Angaben zu Ort und Dauer der Ausbildung. Auch die Länge der Probezeit, die Vergütung, die Arbeitszeit, der Urlaubsanspruch und die Möglichkeiten der Kündigung müssen im Ausbildungsvertrag vermerkt sein. Zu dem muss ein betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Berufsausbildung in dem jeweiligen Beruf hervorgehen.
§ 13 Berufsbildungsgesetz - Pflichten des Azubis
Auszubildende haben am Ausbildungsplatz bestimmte Pflichten: Sie müssen allen Anweisungen nachkommen und sorgfältig arbeiten. Bei Fehlzeiten im Betrieb oder in der Schule müssen sie sich rechtzeitig entschuldigen. Die Modalitäten einer korrekten Krankmeldung sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Außerdem haben Azubis die Pflicht, über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
§ 14 Berufsbildungsgesetz - Pflichten des Ausbilders
Auch Ausbilder haben laut § 14 Berufsbildungsgesetz bestimmte Pflichten. Die wichtigste Pflicht: Der Ausbilder muss den Auszubildenden planmäßig ausbilden und ihm alle wichtigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Ausbildungsberufes vermitteln. In § 14 BBiG sind außerdem weitere Pflichten festgelegt. Der Ausbilder muss die Ausbildungsmittel kostenlos bereitstellen. Er muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und das Berichtsheft kontrollieren. Es ist seine Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Azubi am Ausbildungsplatz weder sittlich noch körperlich gefährdet wird.
§ 15 Berufsbildungsgesetz- Freistellung für die Berufsschule
Auszubildende haben laut § 15 Berufsbildungsgesetz ein Recht auf Freistellung für die Berufsschule. Der Anspruch auf Freistellung gilt unabhängig davon, ob der Auszubildende während der Berufsausbildung noch schulpflichtig ist oder nicht. Auch für die Teilnahme an Prüfungen besteht laut § 15 Berufsbildungsgesetz ein Anspruch auf Freistellung. Bezüglich der Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit gilt für Jugendlichen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei Volljährigen findet ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts Anwendung: Alle Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule und ggf. die Wegzeit in den Betrieb müssen angerechnet werden, wenn der Unterricht während der üblichen Ausbildungszeit stattfindet.
§ 16 Berufsbildungsgesetz - Ausbildungszeugnis
Jeder Azubi erwirbt bei Beendigung der Berufsausbildung laut § 16 Berufsbildungsgesetz das Recht auf ein Arbeitzeugnis. Auf Verlangen des Azubis muss das Ausbildungszeugnis qualifiziert sein, d.h. es enthält wohlwollende Bemerkungen über Leistungen und Verhalten des Azubis. Unter www.azubi-azubine.de können sich Azubis online und kostenlos selbst bewerten und sofort ein Ausbildungszeugnis erhalten. Auch Ausbilder können den Ausbildungszeugnis-Generator nutzen.
§§ 17 - 19 Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsvergütung
Im Ausbildungsvertrag wird die Ausbildungsvergütung festgelegt. Sie muss laut § 17 Berufsbildungsgesetz angemessen sein. Laut eines Grundsatzurteils bedeutet dies, dass die Vergütung nicht mehr als 20 Prozent unter der üblichen tariflichen Regelung liegen darf. Dies gilt nicht für außerbetriebliche Ausbildungen. Fehlt eine tarifliche Regelung, werden von den zuständigen Stellen Richtwerte festgesetzt. Überstunden müssen besonders, also mit Zuschlag vergütet werden. Die Ausbildungsvergütung laut §18 Berufsbildungsgesetz muss jährlich ansteigen. Sie muss bis zum Ende des laufenden Monats gezahlt werden. Ein Recht auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung haben Auszubildende nach § 19 Berufsbildungsgesetz auch, wenn sich der Auszubildende bereithält, die Ausbildung aber entfällt.
§ 20 Berufsbildungsgesetz - Probezeit
Die Ausbildung beginnt laut § 20 Berufsbildungsgesetz mit einer Probezeit. Diese muss mindestens einen Monat und darf maximal vier Monate betragen. In der Probezeit können Ausbilder und Auszubildender jederzeit ohne Grund schriftlich die Kündigung aussprechen.
§ 21 Berufsbildungsgesetz - Beendigung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet laut § 21 Berufsbildungsgesetz mit Bestehen der Abschlussprüfung zu dem Zeitpunkt, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekannt gibt. Besteht der Azubi die Prüfung nicht, endet die Ausbildung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, die im Ausbildungsvertrag vermerkt ist, falls der Azubi nicht eine Verlängerung der Ausbildung verlangt.
§ 22 Berufsbildungsgesetz - Kündigung
In der Probezeit kann die Ausbildung laut § 22 Berufsbildungsgesetz ohne Angabe von Gründen jederzeit schriftlich gekündigt werden. Nach der Probezeit kann nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen. Dabei muss die eine Partei der anderen schwere Vorwürfe machen können, so dass eine Fortsetzung der Ausbildung nicht zumutbar ist.
Außerdem ist laut § 22 Berufsbildungsgesetz jederzeit eine ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden möglich, wenn er die Berufsausbildung aufgeben will.
Eine Trennung in gegenseitigem Einvernehmen durch einen Auflösungsvertrag wird zwar im Berufsbildungsgesetz nicht erwähnt, ist aber aufgrund anderer Regelungen im Arbeitsrecht dennoch jederzeit möglich, wenn sich Azubi und Ausbilder einigen.
§ 23 Berufsbildungsgesetz - Schadensersatz bei Kündigung
Azubi oder Ausbilder können Schadensersatz verlangen, wenn der jeweils Andere schuld ist an einer vorzeitigen Vertragslösung. Dies gilt nur, wenn der Ausbildungsvertrag nach der Probezeit aufgelöst wird. Ein Schadensersatzanspruch kann auch dann entstehen, wenn der Auszubildende ohne ausreichende Gründe fristlos kündigt und sich weigert, weiter im Betrieb zu arbeiten. Deshalb sollte eine fristlose Kündigung durch den Azubi unbedingt von Fachleuten erstellt werden.
§ 24 Berufsbildungsgesetz - Weiterarbeit
Nach der Ausbildung kann es zu einer Übernahme kommen, wenn sich Azubi und Ausbilder in den letzten sechs Monaten der Ausbildung darauf einigen. Wenn Azubi und Ausbilder nichts absprechen und der Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung weiter im Betrieb arbeitet, greift § 24 Berufsbildungsgesetz zur Weiterarbeit. Der Auszubildende gilt dann als unbefristet übernommen und hat durch die Weiterarbeit automatisch einen mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen.
§ 26 Berufsbildungsgesetz - Berufsvorbereitende Maßnehmen
Es wird festgelegt, dass die §§ 10-23 und des Berufsbildungsgesetzes auch für Teilnehmer in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen Anwendung finden. Allerdings sind bestimmte Abweichungen möglich.
§§ 27 - 30 Berufsbildungsgesetz - Ausbildungsstätte und Ausbilder
Nicht jeder darf ausbilden. Ein Ausbilder muss persönlich und fachlich geeignet sein, um eine Berufsausbildung durchführen zu dürfen. Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO), die eine Schulung und Prüfung für Ausbilder im Bereich der Industrie- und Handelskammer vorsah, ist derzeit ausgesetzt. Im Handwerk erwirbt man sich durch den Meisterbrief das Recht auszubilden. Trotzdem muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein.
§§ 37 - 50 Berufsbildungsgesetz - Prüfungen
Das Berufsbildungsgesetz regelt auch die Zulassung zu Zwischenprüfung, Abschlussprüfung sowie gestreckter Abschlussprüfung. In § 45 BBIG ist festgelegt, dass Azubis während der Ausbildung aufgrund von guten Leistungen in Berufsschule und Betrieb (besser als 2,49) vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden können.
Fortbildung zum Berufsbildungsgesetz BBiG
In der beruflichen Fortbildung Krisenintervention bei Problemen am Ausbildungsplatz werden wesentliche Inhalte des Berufsbildungsgesetzes vermittelt. Die Teilnehmer lernen unter anderem die wichtigen Regelungen im Bereich Kündigung (§§ 20, 22) und Ausbildungsqualität (§ 14) kennen und anwenden. In der Fortbildung werden auch wesentliche Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz behandelt.
Weiterbildung zum Berufsbildungsgesetz BBiG
In der beruflichen Weiterbildung zum Azubi-Coach werden alle relevanten Inhalte des Berufsbildungsgesetzes behandelt. Teilnehmende der Weiterbildung sollen lernen, die einzelnen Paragrafen in der Praxis konkret anzuwenden. Mit diesem Wissen sind sie dann in der Lage, Jugendlichen und Auszubildenden bei Krisen am Ausbildungsplatz umfassende Beratung anzubieten. Die Weiterbildung ist also interessant für Multiplikatoren, deren Arbeitsschwerpunkt in der Azubi-Beratung liegt und die sich im Bereich Azubi-Rechte fortbilden wollen.
Berufsbildungsgesetz BBiG als PDF
Das Berufsbildungsgesetz kann als PDF unter http://www.gesetze-im-internet.de vollständig herunter geladen werden.


