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Das Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG


Die Geschichte des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nur für minderjährige Auszubildende und Arbeitnehmer. Für Jugendliche gelten spezielle Schutzvorschriften, insbesondere die Arbeitzeit betreffend. Außerdem ist im Jugendarbeitsschutz die Anrechnung der Berufsschulzeiten bei minderjährigen Azubis geregelt und den Jugendlichen werden bestimmte Urlaubsansprüche zugesichert.
Diese Schutzvorschriften sind sinnvoll, da sich Jugendliche in einer körperlichen und seelischen Entwicklungsphase befinden.

Die Entstehung des Jugendarbeitschutzgesetzes läßt sich weit in die Zeit der Industrialisierung zurückverfolgen. Das "neue" Jugendarbeitsschutzgesetz von heute trat 1984 in Kraft. Es beinhaltete zum damaligen Zeitpunkt bereits einige Verschlechterungen für die Jugendlichen. Im Jahr 1997 kam es zu einer weiteren Verschlechterung: Die Bestimmungen des § 9 JArbSchG (Freistellung für den Berufschulunterricht) wurden dergestalt abgeändert, dass sie nicht mehr für volljährige Auszubildende galten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz steht weiter in der Kritik. Arbeitgeberverbände fordern auch aktuell wieder eine weitere Aufweichung der Regelungen.

Wer in der Azubi-Beratung tätig ist, hat oft mit Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz zu tun. Fakt ist, dass das JArbSchG in der Praxis bereits ausgehöhlt wird. Befragungen von Auszubildenden (z.B. der jährliche Ausbildungsreport der DGB-Jugend) zeigen, dass Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz in vielen Betrieben an der Tagesordnung sind und kaum geahndet werden. Die Gewerbeaufsichtsämter kontrollieren von sich aus die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes kaum, Jugendlichen und ihre Eltern zeigen die Verstöße in den seltensten Fällen an. Dass es auch anders geht, zeigt folgendes Urteil:
Ein Bäcker aus Bad Kissingen musste 12.000 Euro Buße zahlen, da er mehrmals und schwer gegen das JArbSchG verstoßen hatte. Drei ehemalige Auszubildende hatten ihn angezeigt. Die Behörden gingen bei der Verhängung des Bußgeldes davon aus, dass der Bäcker vorsätzlich gehandelt hatte.

Wichtige Regelungen in der Azubi-Beratung

Wichtig bei der Azubi-Beratung sind folgende Paragrafen des Jugendarbeitschutzgesetzes:

§ 8 Jugendarbeitsschutzgesetz - Arbeitszeit
Minderjährige Auszubildende dürfen laut § 8 JArbSchG nicht mehr als acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Die tägliche Arbeitzeit in der Berufsausbildung kann auf 8,5 stunden erhöht werden, wenn die wöchentliche Arbeitzeit 40 Stunden nicht überschreitet.

§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz - Freistellung Berufsschule
Jugendliche müssen laut § 9 JArbSchG während der Ausbildung für den Besuch der Berufsschule freigestellt werden. Ein Berufsschultag in der Woche, der mehr als fünf Unterrichtsstunden umfaßt, muss pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitzeit angerechnet werden. Bei einem zweiten Berufsschultag wird die Unterrichtzeit einschließlich der Pausen angerechnet. Beginnt der Unterricht der Berufsschule vor neun Uhr, dürfen Jugendliche davor nicht beschäftigt werden.

§ 10 Jugendarbeitsschutzgesetz - Freistellung Prüfungen
Der Ausbilder muss den minderjährigen Auszubildenden laut § 10 JArbSchG für die Teilnahme an allen Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen freistellen. Zudem haben Jugendliche ein Recht auf Freistellung für den Tag, welcher der schriftlichen Anschlussprüfung unmittelbar vorausgeht. Fällt dieser auf einen Sonntag, ist eine Freistellung nicht möglich und der Anspruch entfällt.

§ 11 Jugendarbeitsschutzgesetz - Pause und Pausezeiten
Jugendliche Azubis haben laut § 11 JArbSchG Anspruch auf im Voraus feststehende Pausen. Als Pause gilt dabei nur eine Arbeitunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Bei einer Arbeitzeit von viereinhalb bis sechs Stunden müssen die Pausenzeiten mindestens 30 Minuten betragen; bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Jugendliche Anspruch auf eine Pause von 60 Minuten.

§ 12 Jugendarbeitsschutzgesetz - Schichtzeit
Schichtzeit ist die Zeit zwischen Arbeitbeginn und Ende, also die Arbeitzeit plus Pausen und Unterbrechungen. Die Schichtzeit von minderjährigen Azubis darf laut § 12 JArbSchG maximal 10 Stunden betragen, in Ausnahmefällen, wie zum Beispiel im Gastgewerbe, ist ein Schichtzeit von elf Stunden zulässig.

§ 13 Jugendarbeitsschutzgesetz - Tägliche Freizeit
Nach dem Ende der Arbeit dürfen Jugendlich laut § 13 JArbSchG nicht vor Ablauf von 12 Stunden wieder beschäftigt werden.

§ 14 Jugendarbeitsschutzgesetz - Nachtruhe
Jugendliche dürfen laut § 14 JArbSchG zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. Von dieser Regelung gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen. So dürfen minderjährige Azubis in Bäckereien bereits ab 4.00 Uhr arbeiten, wenn sie über 17 Jahre alt sind. In Gaststätten dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.

§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz - Fünf-Tage-Woche
Minderjährige Azubis dürfen laut § 15 JArbSchG nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden freien Tage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen. Da für Jugendliche am Sonntag ein Beschäftigungsverbot gilt, bieten sich deshalb entweder der Samstag oder der Montag an. Nach § 16 JArbSchG können zum Beispiel im Handel Jugendliche am Samstag beschäftigt werden. Sie sind an einem anderen Tag der Woche freizustellen. In diesen Fällen ist das Prinzip des arbeitsfreien Wochenendes für Jugendliche durchbrochen.

§ 16 Jugendarbeitsschutzgesetz - Samstagsruhe
Jugendliche dürfen an Samstagen laut § 16 JArbSchG nicht beschäftigt werden. Es gibt allerdings viele Ausnahmen, zum Beispiel im Handel und im Gastgewerbe. Wenn Jugendliche an einem Samstag arbeiten, ist das Prinzip der Fünf-Tage-Woche durch eine Freistellung an einem anderen Tag derselben Woche sicherzustellen. Minderjährige Azubis sollen dabei an zwei Samstagen im Monat frei haben. Es handelt sich hier um eine Sollvorschrift, die beachten werden muss. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann jedoch davon abgewichen werden.

§ 17 Jugendarbeitsschutzgesetz - Sonntagsruhe
Minderjährige Azubis dürfen am Sonntag laut § 17 JArbSchG nicht beschäftigt werden. Allerdings nennt das Jugendarbeitsschutzgesetz auch hier zahlreiche Ausnahmen, unter anderem das Gaststättengewerbe. Allerdings soll jeder zweite Sonntag frei sein. Zwei Sonntage im Monat müssen frei sein. Auch hier gilt, dass Jugendliche einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag in derselben Woche haben, in der sie am Sonntag arbeiten.

§ 18 Jugendarbeitsschutzgesetz - Feiertagsruhe
Jugendliche dürfen laut § 18 JArbSchG am 24. und am 31. Dezember nicht nach 14.00 Uhr arbeiten. Auch an allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen minderjährige Azubis nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es wie bei der Sonntagsarbeit auch hier viele Ausnahmen. Ein absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche besteht allerdings am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. Bei einer Beschäftigung an einem Feiertag steht Jugendlichen ein Ersatzruhetag zu.

§ 19 Jugendarbeitsschutzgesetz - Urlaub
Jugendliche haben laut § 19 JArbSchG Anspruch auf
30 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 16 sind
27 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 17 sind
25 Werktage Urlaub, wenn sie am Anfang des Kalenderjahres noch nicht 18 sind
Werktage bedeutet, dass die Jugendlichen sechs Tage Urlaub pro Woche nehmen müssen. Der Urlaub soll den Minderjährigen während der Ausbildung in den Berufsschulferien gewährt werden. Analog zum Bundesurlaubsgesetz gilt, dass der Urlaub zusammenhängend gewährt werden soll. Mindestens zwei Wochen des Urlaub müssen am Stück gewährt werden.

§§ 22-27 Jugendarbeitsschutzgesetz - Beschäftigungsverbote
Für Minderjährige gelten laut §§ 22-27 JArbSchG in der Berufsausbildung bestimmte Beschäftigungsverbote. Verboten sind grundsätzlich alle Arbeiten, die das psychische oder körperliche Leistungsvermögen der Jugendlichen übersteigen. Verboten sind auch Arbeiten, die mit bestimmten Gefährdungen verbunden sind wie durch Schadstoffe oder Strahlung. Jugendliche dürfen in der Ausbildung auch nicht mit Akkordarbeit betraut werden. Dies gilt auch für Arbeiten, bei denen ein bestimmtes Arbeitstempo dauerhaft erzwungen wird. Außerdem dürfen Jugendliche von bestimmten Personen nicht beschäftigt werden. Ein Beschäftigungsverbot kann zum Beispiel für Ausbilder ausgesprochen werden, die dreimal zu einer Geldbuße wegen Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verurteilt wurden.

§§ 32-46 Jugendarbeitsschutzgesetz - Erstuntersuchung
Bevor ein Jugendlicher zu arbeiten beginnt, muss er laut § 32 JArbSchG von einem Arzt untersucht werden. Minderjährige Auszubildende können eine Berufsausbildung also in der Regel nur beginnen, wenn innerhalb der letzten 14 Monate die sogenannte Erstuntersuchung von einem Arzt durchgeführt wurde und dem Ausbilder eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei der Teilnahme an einem Grundbildungsjahr schulischer Form ist die Erstuntersuchung nicht erforderlich. Ein Jahr nach Aufnahme der Berufausbildung müssen sich minderjährige Azubis erneut untersuchen lassen. Der Ausbilder muss nach neun Monaten dazu auffordern! Liegt die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nach 14 Monaten nicht vor, gilt wie bei fehlender Erstuntersuchung ein absolutes Beschäftigungsverbot. In der Bescheinigung für den Arbeitgeber werden ggf. alle Arbeiten vermerkt, welche die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen gefährden könnten. Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, muss ihm der ehemalige Ausbildungsbetrieb die Bescheinigungen über die Erstuntersuchung und Folgeuntersuchungen übergeben.
Minderjährige Azubis müssen vom Ausbilder bei Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Untersuchungen freigestellt werden. Die Kosten für die Untersuchungen trägt das jeweilige Land. Für minderjährige Azubis fallen auch keine Praxisgebühren an.

§§ 47-48 Jugendarbeitsschutzgesetz - Aushang über Arbeitzeiten und Pausen
Wer einen Jugendlichen beschäftigt muss laut § 47 JArbSchG am Ausbildungsplatz einen Ausdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtbehörde gut sichtbar anbringen.
Wenn in einem Betrieb mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber laut § 48 JArbSchG auf einen Aushang die regelmäßigen Arbeits- und Pausenzeiten der Jugendlichen vermerken.

§§ 58-60 Jugendarbeitsschutzgesetz - Straf- und Bußgeldvorschriften
Obwohl Verstöße gegen das JArbSchG in der Praxis häufig vorkommen, sind sie kein Kavaliersdelikt und können mit empfindlichen Geldstrafen bis maximal 15.000 Euro oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Wenn zum Beispiel ein Arbeitgeber die Arbeitszeiten der Jugendlichen, wie in § 48 vorgeschrieben, nicht öffentlich aushängt, kann er mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro belegt werden.

Fortbildung zum Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG

In der beruflichen Fortbildung Krisenintervention bei Problemen am Ausbildungsplatz werden die Regelungen zum Urlaub und zur Arbeitzeit aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz übersichtlich dargestellt.

Weiterbildung zum Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG

In der beruflichen Weiterbildung zum Azubi-Coach werden alle relevanten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes aufgegriffen. Teilnehmende der Weiterbildung sollen lernen, die einzelnen Paragrafen in der Praxis konkret anzuwenden. Mit diesem Wissen sind sie in der Lage, Jugendlichen und Auszubildenden umfassende Beratung anzubieten, wenn es zu Krisen am Ausbildungsplatz kommt. Die Weiterbildung ist also interessant für Multiplikatoren, deren Arbeitsschwerpunkt in der Azubi-Beratung liegt und die sich im Bereich Azubi-Rechte fortbilden wollen.

Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG als PDF

Das Jugendarbeitsschutzgesetz kann als PDF unter http://www.gesetze-im-internet.de vollständig heruntergeladen werden.

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